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Förderverein
»Freunde des Wolfschneiderhofes in Taufkirchen« e.V.
Satzung
(Abschrift)
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
| (1) |
Der Verein führt den Namen "Freunde des Wolfschneiderhofes
in Taufkirchen e.V.". |
| (2) |
Er hat seinen Sitz in Taufkirchen, Landkreis München. |
| (3) |
Er ist im Vereinsregister eingetragen. |
| (4) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2
Zweck
| (1) |
Der Verein hat den Zweck, |
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a) |
die Belange der Heimatpflege und des Heimatmuseums in Taufkirchen, |
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b) |
die der Zielsetzung des Vereins entsprechenden Bemühungen des Heimatpflegers |
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finanziell und ideell zu unterstützen. |
| (2) |
Dem Verein obliegt es insbesondere |
| |
a) |
die bayerische Volksmusik und Mundart zu pflegen, |
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b) |
bodenständige und bayerische Tänze aufzuführen, |
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c) |
volkstümliches bayerisches Theaterspiel zu fördern, |
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d) |
das Brauchtum zu erforschen und wieder zu beleben, |
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e) |
die Heimatkunde zu pflegen und |
| |
f) |
die Ausstattung und den Betrieb des Wolfschneiderhofes im allgemeinen
und des Heimatmuseums im besonderen zu fördern. |
| (3) |
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. |
§3
Gemeinnützigkeit
| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstgte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Aufgaben verwendet werden. |
| (4) |
Die Mitglieder erhalten keine Ausschüttungen und als
solche auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins |
| (5) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt worden |
§4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen ohne Rücksicht auf ihren Sitz oder Wohnsitz werden. |
| (2) |
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Verein zu
richten. Der Beirat entscheidet über die Aufnahme in den Verein. |
| (3) |
Die Mitgliedschaft endet |
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a) |
durch Austritt |
| |
b) |
durch Ausschluß |
| |
c) |
durch Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft |
| (4) |
Der Austritt ist jeweils am Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er muß dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich
erklärt werden. |
| (5) |
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter
Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung und die
Interessen des Vereins vorliegt. Uber den Ausschluß bestimmt der
Beirat. Das betroffene Mitglied muß vor der Beschlußfassung
gehört werden. |
| (6) |
Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche
des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragstorderungen,
bleiben bestehen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen
eines Ausschlusses sind soweit dies rechtlich zulässig
ist ausgeschlossen. |
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
| (1) |
Die Mitglieder haben insbesondere das Recht an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. |
| (2) |
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet |
| |
a) |
die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins
zu befolgen; |
| |
b) |
nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins
mitzuwirken; |
| |
c) |
die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten. |
§6
Organe des Vereins
| (1) |
Die Organe des Vereins sind |
| |
a) |
der Vorstand |
| |
b) |
der Beirat |
| |
c) |
die Mitgliederversammlung. |
§7
Vorstand
| (1) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. |
| (2) |
Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der Vorsitzende und
sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der Stellvertreter ist
nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten
und dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen. |
| (3) |
Die Mitglieder des Vorstandes müssen während Ihrer
gesamten Amtszeit Mitglieder des Vereins sein. |
| (4) |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliedervesammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet durch Zeitablauf
oder mit Wegfall der Voraussetzung für die Wahl nach Abs. 3. Die
Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße
Neuwahl durchgeführt ist. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende
Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll
auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Wiederwahl ist
zulässig. |
| (5) |
Der Vorstand des Vereins führt die laufenden Geschäfte
und ist für die Angelegenheiten zuständig, die weder dem Beirat
noch der Mitgliederversammlung durch diese Satzung ausdrücklich zugewiesen
sind. Der Vorstand ist befugt, den weiteren Mitgliedern des Beirats bestimmte
Aufgabenbereiche zuzuordnen und für den laufenden Geschäftsgang
eine Geschäftsordnung zu erlassen. |
| (6) |
Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen
oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch
das Registergericht erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit
gegenüber dem Registergericht zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit
des Vereins oder einer Satzungsänderung herbeizuführen. |
§8
Beirat
| (1) |
Der Beirat besteht aus dem Vorstand und 4 bis 8 weiteren
Mitgliedern. |
| (2) |
Die weiteren Mitglieder des Beirats müssen während
ihrer gesamten Amtszeit Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit
endet durch Zeitablauf oder mit Wegfall der Voraussetzungen für die
Wahl nach Satz 1. § 7 Abs. 4.
Sätze 3, 4 und 5 gelten entsprechend. |
| (3) |
Dem Beirat obliegt insbesondere |
| |
a) |
die Mitwirkung bei der Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit
des Vorstandes; |
| |
b) |
die Beschlußfassung für die Aufnahme und den Ausschluß
von Mitgliedern; |
| |
c) |
die Unterstützung und Beratung des Vorstandes in allen anderen
Vereinsangelegenheiten. |
§9
Mitgliederversammlung
| (1) |
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere |
| |
a) |
die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Beirats; |
| |
b) |
die Bestellung der beiden Kassenprüfer; |
| |
c) |
die Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag und die
geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes und der
für besondere Aufgabenbereiche bestellten Mitglieder des Beirats; |
| |
d) |
die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Beirats; |
| |
e) |
die Bestellung der beiden Kassenprüfer; |
| |
f) |
die Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag und die
geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes und der
für besondere Aufgabenbereiche bestellten Mitglieder des Beirats; |
| |
g) |
die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Beirats; |
| (2) |
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens
einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe der Gründe
beantragen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich
mit Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 8
Tagen, einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
| (4) |
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift soll folgenden Mindestinhalt aufweisen: |
| |
a) |
Namen der Teilnehmer, |
| |
b) |
Ort und Datum der Sitzung, |
| |
c) |
Tagesordnung, |
| |
d) |
die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Beirats; |
| |
e) |
Wortlaut und Abstimmungsergebnis der Beschlüsse. |
§10
Kassenwesen, Rechnungsprüfung
| (1) |
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Verantwortlich für die Kassenführung ist der Vorstand und gegebenenfalls das
nach § 7 Abs. 5 der Satzung für diesen Aufgabenbereich bestellte
Mitglied des Beirats. |
| (2) |
Die Jahresrechnung ist spätestens 3 Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahres aufzustellen. Die gesamte Geschäfts- und
Rechnungsführung wird von zwei Mitgliedern des Vereins (Kassenprüfer)
geprüft, die hierfür von der Mitgliederversammlung bestellt
worden. |
§10
Auflösung
| (1) |
Der Verein kann nur durch eine ordnungsgemäß
zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand,
es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluß
einen anderen Liquidator. |
| (2) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Taufkirchen,
die es ausschließlich für die Zwecke des Heimatmuseums der
Gemeinde Taufkirchen zu verwenden hat. |
Taufkirchen, den 27. Februar 1986
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